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Compliance

Die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften

gehört nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten.

Begünstigungen, die durch eine staatliche Stelle unter Verstoß gegen die beihilferechtlichen Vorschriften (Art. 107 ff. AEUV) gewährt werden, sind von dieser zzgl. Zinsen (und Zinseszinsen) zurückzufordern. Unternehmen, die rechtswidrige Beihilfen empfangen, haben diese entsprechend zurückzuzahlen. Da auch staatliche Unternehmen beihilfegewährende Stelle sein können, kann der Verstoß gegen das Beihilfenrecht sowohl bei der gewährenden als auch bei der empfangenden Stelle zu bilanzierungspflichtigen Sachverhalten führen. Zudem können sich Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung oder der staatlichen Stellen stellen. Auch geht der Bundesgerichtshof (BGH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist. Es genügt mithin bereits der (formale) Verstoß gegen die Anmeldepflicht bei der EU-Kommission, um Verträge, durch die Beihilfen gewährt werden, einem Nichtigkeitsrisiko auszusetzen. Vergleichbar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Zuwendungsbescheide, die gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen, rechtswidrig sind.

Das Thema "Compliance mit dem Beihilfenrecht" trifft somit private und öffentliche Unternehmen, Banken und die öffentliche Hand gleichermaßen und in vielfältiger Weise. Wir unterstützen Sie gern beim Aufbau von Prüf- und Compliancestrukturen oder der Bewertung beihilferechtlicher Risiken im Einzelfall. Hierzu gehört auch die Einschätzung beihilferechtlicher Risiken zur Vorbereitung des Jahresabschlusses nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer erlassenen Prüfstandards IDW PS 700.

Unsere Kompetenzen:

  • Bewertung beihilferechtlicher Rückforderungsrisiken
  • Aufbau von Compliancestrukturen zur Identifizierung und Handhabung beihilferelevanter Sachverhalte und Risiken
  • Bewertung beihilferechtlicher Haftungsrisiken
  • Bewertung beihilferelevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses gemäß der IDW PS 700