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Konzessionen

Die Vergabe von Konzessionen

wurde mit der Konzessionsvergabeverordnung (kurz: KonzVgV) in das Vergaberecht implementiert. Konzessionen weisen die Besonderheit auf, dass öffentliche Auftraggeber für die vereinbarten Leistungen kein Entgelt zahlen, sondern dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistungen überlassen. Ein Beispiel: Der öffentliche Auftraggeber beauftragt einen Caterer mit dem Betrieb seiner Kantine. Der Caterer erhält hierfür kein Entgelt, sondern muss sich aus den Einnahmen des Kantinenbetriebs finanzieren.

Im Zusammenhang mit der Vergabe von Konzessionen treten zahlreiche Abgrenzungsfragen auf. So fordert die KonzVgV eine Nutzungsbefugnis und ein wirtschaftliches Risiko des Konzessionärs. Anwendungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sich beispielsweise in Fällen eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs oder der Zahlung von Subventionen. Mit derartigen Fragen hat sich insbesondere der EuGH in der Vergangenheit beschäftigt. Ein bedeutender Vorteil der Einordnung als Konzession ist der hohe Schwellenwert von über 5 Millionen Euro. Erst wenn dieser überschritten wird, ist eine Ausschreibung nach der KonzVgV erforderlich.

Angesichts der deutlich gestiegenen vergaberechtlichen Bedeutung von Konzessionen sollten Auftraggeber als auch Unternehmen folgenreiche Fehler vermeiden. Da sich im Zusammenhang mit Konzessionen oftmals kompetenzübergreifende Fragen stellen, profitieren unsere Mandanten von der engen Zusammenarbeit unserer Experten aus dem Vergaberecht, dem EU-Recht, dem Baurecht und der Vertragsgestaltung.

Unsere Referenzen im Tätigkeitsfeld der Konzessionen