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EuG: MWP verteidigt erfolgreich Kommissionsbeschluss zu Netzentgeltbefreiungen

Mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rs. T-196/19 hat das EuG festgestellt, dass der Umlagemechanismus für die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen auf Grundlagen von § 19 StromNEV eine staatliche Beihilfe enthält und damit den Beschluss der Kommission aus dem Jahre 2018 bestätigt. Rechtsanwältin Gabriele Quardt und Rechtsanwalt Christoph von Donat von MWP haben in diesem Verfahren die Kommission vor dem EuG vertreten.

In dem komplexen Rechtsstreit ging es insbesondere um die Frage, inwieweit die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2012 und 2013 aus staatlichen Mittel gewährt wurde und dem Staat zurechenbar war.

Da die Umlage mit Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 2011 eingeführt wurde, wurde die staatliche Zurechenbarkeit der Mittel vom EuG bejaht. Im Hinblick auf die Frage der Staatlichkeit der Mittel arbeitet das EuG anschließende die Prüfungspunkte aus dem Urteil des EuGH in dem Urteil zum „EEG 2012“ – Rs. C-405/16 P ab:

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Umlage eine parafiskalische Abgabe darstelle, da den Verteilernetzbetreibern auf Grundlage des Beschlusses der BNetzA von 2011 rechtlich verbindlich die Verpflichtung auferlegt wurde, die Umlage von allen Letztverbrauchern als Netznutzern zu erheben.

Für die darüber hinaus vom Gericht untersuchte Frage der staatlichen Kontrolle über die Mittel erachtet das EuG es für ausreichend, dass der gesamte Mechanismus für die Erhebung und Zuteilung der Umlage einer staatlichen Kontrolle unterliege. Damit bejaht das Gericht die Gewährung der Umlage aus staatlichen Mitteln und im Ergebnis das Vorliegen einer Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Es bleibt abzuwarten, ob die betroffenen Unternehmen gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen und sich damit der EuGH erneut mit der Beihilferelevanz der Netzentgeltbefreiung befassen muss.